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   BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98   

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BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98 (https://dejure.org/1999,9367)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98 (https://dejure.org/1999,9367)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1999 - RiZ(R) 3/98 (https://dejure.org/1999,9367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ZPO § 315 Abs. 3 Satz 1; ; DRiG § ... 22 Abs. 1; ; DRiG § 22 Abs. 2; ; DRiG § 22 Abs. 2 Nr. 1; ; DRiG § 22 Abs. 5; ; DDR RiG § 45 Abs. 2; ; DDR RiG § 45 Abs. 2 Nr. 1; ; DDR RiG § 50; ; VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 94; ; VwGO § 125 Abs. 2 Satz 3; ; VwGO § 130 a; ; RiG MV § 45 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b; ; GKG § 14 Abs. 1 Satz 1

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97

    Entlassung eines Richters auf Probe ohne Beteiligung des Präsidialrates

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98
    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei einer nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG erfolgten Entlassung eines Richters auf Probe zum Ablauf des (3. oder) 4. Jahres nach seiner Ernennung die Entlassungsbehörde einen Beurteilungsspielraum hat, so daß die Gerichte nur nachprüfen können, ob sie den Begriff der Eignung und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (BGH, Urteile vom 1. März 1976 - RiZ (R) 2/75, DRiZ 1976, 317, 318, vom 25. August 1992 - RiZ (R) 2/92, Urteilsumdruck S. 8 und vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, Urteilsumdruck S. 12).

    An das Pflicht- und Verantwortungsbewußtsein sowie an die Einsatzbereitschaft eines Richters sind angesichts der richterlichen Unabhängigkeit, die die Einflußmöglichkeiten des Dienstherrn erheblich einschränkt, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, Urteilsumdruck S. 11).

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 14.91

    Soldatengesetz - Rauchverbot - Fürsorgepflicht

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98
    Hierzu wären sowohl die noch aufzuklärenden Umstände als auch die dafür in Frage kommenden Beweismittel anzugeben gewesen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 11. Aufl. § 133 Rdn. 14; BVerwG DVBl. 1993, 955; BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 5/86, Urteilsumdruck S. 10).
  • BGH, 10.07.1996 - RiZ(R) 3/95

    Klage gegen die Entlassung eines Richters auf Probe - Fehlende Eignung für das

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98
    Umstände, die erst danach eingetreten sind, sind grundsätzlich unbeachtlich (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - RiZ (R) 3/95, DRiZ 1996, 454 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 5/86

    Zulässigkeit von Bemerkungen in einer richterlichen Beurteilung

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98
    Hierzu wären sowohl die noch aufzuklärenden Umstände als auch die dafür in Frage kommenden Beweismittel anzugeben gewesen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 11. Aufl. § 133 Rdn. 14; BVerwG DVBl. 1993, 955; BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 5/86, Urteilsumdruck S. 10).
  • BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91

    Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98
    Damit entfiel ein fester Zeitpunkt für den Fristablauf (vgl. BVerfG DtZ 1993, 20, 21; Fastenrath DtZ 1991, 429).
  • BVerwG, 06.02.1979 - 4 B 12.79
    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98
    Die Mitteilung kann ergehen, bevor sich das Gericht mit der Sache befaßt hat (vgl. zu § 125 VwGO BVerwGE 57, 272, 275; Mayer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 130 a Rdn. 9 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98
    Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO liegt insoweit nicht vor (vgl. BVerwG NVwZ 1992, 890; Redecker/von Oertzen, VwGO 12. Aufl. § 86 Rdn. 13).
  • BGH, 25.08.1992 - RiZ(R) 2/92

    Revisionsrechtliche Überprüfung der Entlassung eines Richters auf Probe

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98
    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei einer nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG erfolgten Entlassung eines Richters auf Probe zum Ablauf des (3. oder) 4. Jahres nach seiner Ernennung die Entlassungsbehörde einen Beurteilungsspielraum hat, so daß die Gerichte nur nachprüfen können, ob sie den Begriff der Eignung und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (BGH, Urteile vom 1. März 1976 - RiZ (R) 2/75, DRiZ 1976, 317, 318, vom 25. August 1992 - RiZ (R) 2/92, Urteilsumdruck S. 8 und vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, Urteilsumdruck S. 12).
  • BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 4/98

    Entscheidung im Umlaufverfahren durch den Dienstgerichtshof für Richter; Eignung

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98
    Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers hat - ebenso wie in dem insoweit gleichgelagerten Verfahren RiZ (R) 4/98 - den Empfang durch Empfangsbekenntnis vom 4. August 1997 bestätigt (Bl. 61 d.A.).
  • BGH, 29.09.1975 - RiZ(R) 1/75

    Entlassung eines Richters auf Probe - Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98
    Wenn aber der dies beurteilende Dienstvorgesetzte die Eignung des Richters auf Probe aufgrund der von diesem gezeigten Leistungen verneint und kein vernünftiger Anlaß besteht, die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung zu bezweifeln, insbesondere keine Bedenken hinsichtlich der Sachkunde, Sorgfalt oder Unvoreingenommenheit des Beurteilenden oder an der an der Richtigkeit der von ihm verwendeten Maßstäbe bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1975 - RiZ 1/75, DRiZ 1976, 23, 24), kann von einem rechtswidrigen Gebrauch des der Entlassungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums keine Rede sein.
  • BGH, 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75

    Entlassung eines Richters auf Probe - Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten

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